Verfahren, Art. 95 Abs.1 und Art. 98bis VRP. Die Rekursinstanz ist der Auffassung, die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich vom Bauherrn zu tragen, sobald ein gegen ein Bauvorhaben erhobenes Rechtsmittel in irgendeinem Punkt durchdringe. Zwar kann ein Bauvorhaben, welches nicht in allen Teilen bewilligungsfähig ist, als Ganzes nicht bewilligt werden. Können untergeordnete Baurechtswidrigkeiten im Rechtsmittelverfahren jedoch durch Auflagen oder Bedingungen bereinigt werden und haben die Einsprecher überschiessend den Bauabschlag oder die Rückweisung mit offenem Ausgang an die Baubewilligungsbehörde beantragt, würde dies dazu führen, dass der Bauherr auch für die – amtlichen – Kosten der Prüfung jener Aspekte des Bauvorhabens aufkommen müsste, welcher der Einsprecher zu Unrecht gerügt hat. Dies widerspricht dem Erfolgsprinzip, wie es in Art. 95 Abs. 1 VRP verankert ist. Bei der Verlegung der ausseramtlichen Kosten kommen grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei der Verteilung der amtlichen Kosten zur Anwendung. Bei teilweisem Obsiegen zweier Beteiligter wird die Entschädigung des mehrheitlich obsiegenden Beteiligten nach langjähriger bisheriger (und hier nicht in Frage zu stellender) Praxis multipliziert mit der Differenz der Bruchteile, für welche beide Parteien kostenpflichtig werden. Jedenfalls im streitigen Verfahren über eine Baubewilligung zwischen Bauherr und Einsprecher ist es gerechtfertigt, diese Differenzbetrachtung auch dann anzuwenden, wenn bei der Verlegung der amtlichen Kosten neben dem Erfolgs- auch das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangt. (Verwaltungsgericht, B 2024/155)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dem im angefochtenen Rekursentscheid trotz Bestätigung der erstinstanzlichen Baubewil- ligung (unter Auflagen) die gesamten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 auferlegt worden sind, und der zudem verpflichtet wurde, die Beschwerdegeg- nerinnen ausseramtlich mit CHF 4'200 zu entschädigen, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekurs- entscheid vom 15. Juli 2024 wurde mit Eingabe vom 6. August 2024 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2024 (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 17. Sep- tember 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. Nachdem sich der Rekursentscheid vom 15. Juli 2024 in der Sache als rechtmässig erwie- sen hat (vgl. VerwGE B 2024/150 vom 22. August 2025), bleibt im vorliegenden Verfahren nur noch über die Frage der Kostenverlegung im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu be- finden. Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers geben Anlass, die in der kan- tonalen Praxis teils uneinheitlich gehandhabte Frage zu klären, wie in baurechtlichen Rechtsmittelverfahren das in Art. 95 Abs. 1 VRP verankerte Prinzip der Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen zur Anwendung kommt. Das Verwaltungsgericht beurteilt die vorliegende Angelegenheit deshalb in Fünferbesetzung (Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 und
E. 4 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG). B 2024/155 5/19
2. Umstritten ist vorliegend die Verlegung der Kosten im Rekursverfahren. In der Sache hat sich der Entscheid der Vorinstanz im Rekursverfahren 22-0000Thü (angefochten im Ver- fahren B 2024/150) dabei als richtig erwiesen (vgl. Bst. C.d hiervor). Für die Kostenverle- gung ist mithin davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Rekurse der Beschwerdegeg- nerinnen, die in ihrem Hauptantrag die Nichterteilung der Baubewilligung beantragt hatten, zu Recht nur teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung unter Ergänzung von zwei er- schliessungsrechtlich begründeten Auflagen (betreffend Lichtsignalanlage für die Garagen- ausfahrt [E. 4.4.3 des angefochtenen Entscheides] und Konkretisierung und Anmerkung der Sichtschutzzone auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gegen Nordosten [E. 4.4.7 des angefochtenen Entscheides]) geschützt hat. Die übrigen Beanstandungen der Beschwerdegegnerinnen – nämlich die unterlassene Zustellung der Bauanzeige an eine Stockwerkeigentümerin der Nachbarliegenschaft (E. 3 des angefochtenen Entscheids), die Erschliessung über die E.__-strasse statt über die F.__-strasse (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids), die Nichteinhaltung der Vorschriften zur Höhenlage des untersten zulässigen Geschosses im Hinblick auf eine gute Einfügung der Baute in das Strassen- und Siedlungs- bild (E. 5 des angefochtenen Entscheids), die Beeinträchtigung der Kulturobjekte an der E.__-strasse 002_ und 003_ sowie des ISOS-Gebiets Nr. 30 «G.__» (E. 6 des angefochte- nen Entscheids), die Ausgestaltung des Attikageschosses mit den Dachaufbauten (E. 7 des angefochtenen Entscheids), die Einhaltung der Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände (E. 8 des angefochtenen Entscheids), die nicht erfüllten Hinweise der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen (Procap, E. 9 des angefochtenen Entscheids) und die mög- licherweise mit Blick auf die geringe bis mittlere Hochwassergefährdung des Grundstücks Nr. 0000_ nicht ausreichenden Objektschutzmassnahmen (E. 10 des angefochtenen Ent- scheids) –, die zu einem Bauabschlag bzw. allenfalls (im Sinne des vorinstanzlichen Even- tualbegehrens der Beschwerdegegnerinnen) zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdebeteiligte hätten führen kön- nen, erwiesen sich als unbegründet. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Beschwerde- verfahren B 2024/150 unter anderem der Frage nachgegangen wurde, ob die Vorinstanz die Anpassungen des Bauvorhabens auf dem Weg zusätzlicher Auflagen vornehmen durfte; das Verwaltungsgericht bejahte dies, und verwarf damit insbesondere auch den Standpunkt der Beschwerdegegnerinnen des vorliegenden Verfahrens, wonach eine Behe- bung der Mängel durch Auflagen nicht möglich sei, und die Baubewilligung deshalb unter Rückweisung der Sache an die Baubewilligungskommission aufzuheben sei. Zusammengefasst hat die Vorinstanz nach dem Gesagten den vorinstanzlichen Rekurs zu Recht nur teilweise gutgeheissen und ihn «im Übrigen abgewiesen»; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Rekursantrags der Beschwerdegegnerinnen, die Baubewilligung sei B 2024/155 6/19
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Prüfung an die Beschwerdebeteiligte zurück- zuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Kosten für das Rekursverfahren dem Beschwerdeführer mit der Be- gründung auferlegt, die angefochtene Baubewilligung sei in der Sache zwar zu bestätigen, jedoch mit Auflagen zu ergänzen. Der Rekurs sei insofern zu Recht erhoben worden, womit es sich rechtfertige, die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer (bzw. vormaligen Rekurs- gegner) zu überbinden (E. 12.1 des angefochtenen Entscheides). 3.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens seien vollständig den Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) aufzu- erlegen. Zur Begründung bringt er vor, die Rüge der unzureichenden Erschliessung, welche zur teilweisen Gutheissung geführt habe, lasse sich ihrerseits in vier Teilrügen gliedern, nämlich die E.__-strasse sei als Zufahrtsstrasse im Allgemeinen (1) und für das geplante Bauvorhaben (2) unzureichend, der Autolift führe bei Ein- und Ausfahrten zu einem Rück- stau (3) und die erforderlichen Sichtzonen seien nicht gegeben (4). Von diesen vier Teilrü- gen habe die Vorinstanz lediglich jene betreffend den Autolift gutgeheissen, wobei sie selbst erwogen habe, die Wahrscheinlichkeit sich kreuzender Fahrzeuge sei sehr klein. Es habe sich um einen untergeordneten Punkt gehandelt, der lediglich einer Auflage bedurft habe (Ziff. 16 der Beschwerdeergänzung). Die Sicherstellung der Sichtzone gegen Nordosten sei von den Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) nicht gerügt worden. Vielmehr habe die Vorinstanz die Auflage, wonach eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei, von Amtes wegen verfügt. Diese Auflage gelte damit nicht als «Obsiegen» der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) und sei bei der Kostenverle- gung nach dem Erfolgsprinzip unbeachtlich (Ziff. 18 der Beschwerdeergänzung). 3.3. Die Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, im Ergebnis habe die Vorinstanz die Erschliessung, so wie sie in den Baubewilligungsunterlagen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ausgewiesen gewesen sei, als ungenügend beurteilt (Rz. 10 der Vernehm- lassung). Eine hinreichende Erschliessung sei aber Grundvoraussetzung jeder Baubewilli- gung. Ohne deren rechtliche und tatsächliche Sicherstellung sei die Baubewilligung unter keinen Umständen zu erteilen. Folglich hätten die Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentin- nen) mit ihrem Rekurs gegen die erteilte Baubewilligung materiell vollumfänglich obsiegt (Rz. 11 der Vernehmlassung). Aufgrund der unzureichenden Erschliessung wären die B 2024/155 7/19
Anträge 1 und 2 (Gutheissung des Rekurses und Aufhebung der Baubewilligung) sowie 3 oder 4 (Nichterteilung der Baubewilligung oder Zurückweisung an die Beschwerdebetei- ligte) gutzuheissen gewesen. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz – auf Grundlage no- tabene von Plänen, die der Bauherr erst im Rekursverfahren nachgereicht habe – die ge- fährliche und unzureichende Erschliessung (nach Auffassung der Beschwerdegegnerin- nen: zu Unrecht; vgl. E. 2.2 hiervor zur anderslautenden Würdigung des Verwaltungsge- richts im Beschwerdeverfahren B 2024/150) mittels Auflage korrigiert habe, habe dazu ge- führt, dass die Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen), welche im Rekursverfahren die unzureichende Erschliessung gerügt und unter anderem auf die Nichteinhaltung der Sicht- zonen und das Nichtfunktionieren der Ein- bzw. Ausfahrt in die Tiefgarage mittels Autolifts hingewiesen hätten, mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen seien. Ob die Sichtzone in ihren Rechtsschriften detailliert bezeichnet worden sei oder nicht, spiele keine Rolle, da die Begründungspflicht diesbezüglich nicht weitreichend sei. Vielmehr genüge es, dass die Punkte allgemein gerügt worden seien und im Ergebnis zum materiellen Obsiegen geführt hätten (Rz. 12 und 13 der Vernehmlassung). 3.4. Der Beschwerdeführer weist bezugnehmend auf diese Ausführungen replikweise darauf hin, die Vorinstanz habe die sehr kleine Wahrscheinlichkeit sich kreuzender Fahrzeuge beim Autolift betont. Mit der Installation einer Lichtsignalanlage habe sie – trotz dieser Fest- stellung – Rückwärtsfahrten vorsorglich vermeiden wollen. Es sei von einem Hindernis von lediglich untergeordneter Bedeutung auszugehen, das mit der Auflage habe beseitigt wer- den können. Die Vorinstanz habe entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) nicht festgestellt, die Ausfahrt aus der Tiefgarage mittels Autolifts sei ge- fährlich und damit unzureichend (Ziff. 3 der Stellungnahme vom 22. November 2024). Bei der verfügten Auflage betreffend Sichtzone nach Osten handle es sich sodann um eine reine Formalie. Es verstehe sich von selbst, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Be- reich der Sichtzone auf seinem eigenen Grundstück freihalte. Auch hier handle es sich
– wenn überhaupt – lediglich um ein untergeordnetes Hindernis, das von den Beschwerde- gegnerinnen (Rekurrentinnen) in ihren Rekursschriften zudem noch nicht einmal gerügt worden sei. Wie sie darauf kämen, die Begründungspflicht sei diesbezüglich «nicht weitrei- chend», legten sie nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Die verfügte Auflage stelle mit- nichten ein materielles «Obsiegen» der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) dar (Ziff. 4 der Stellungnahme). Es sei deshalb unzutreffend, dass die Anträge 1 und 2 sowie 3 oder 4 der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) gutgeheissen worden wären, wenn die Vorinstanz nicht mittels Auflagen korrigierend eingegriffen hätte. Unerheblich sei, wel- cher Umstand zur Abweisung der Begehren der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) geführt habe. Tatsache sei, dass sich sämtliche beanstandeten Punkte mittels Auflagen B 2024/155 8/19
hätten beheben lassen, was zu einer weitgehenden Abweisung ihrer Anträge geführt habe (Ziff. 5 der Stellungnahme). 3.5. Die Beschwerdegegnerinnen bringen in ihrer Duplik dagegen vor, dass im Strassenverkehr alles Mögliche zu unternehmen sei, um Gefahren zu minimieren, zumal jeder Unfall fatale Folgen haben könne; Massnahmen seien mithin auch dann zu ergreifen, wenn die Wahr- scheinlichkeit einer gefährlichen Situation gering sei. Eine Sichtzone sei keine reine Forma- lie, sondern garantiere, dass der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger keine Möglichkeit habe, die Sicht beispielsweise mit einem Briefkasten oder einem Baum zu versperren. Das komme in der Praxis immer wieder vor. Ohne die Auflagen wäre eine unzureichende und gefährliche Erschliessung bewilligt worden (Eingabe vom 28. Januar 2025).
E. 4.1 Die Vorinstanz stützt ihre – auch in anderen Rekursentscheiden (z.B. BUDE 2024 Nr. 33 E. 6.1) zum Ausdruck kommende – Auffassung, wonach die amtlichen Kosten vollumfäng- lich vom Bauherrn zu tragen sind, sobald ein gegen ein Bauvorhaben erhobenes Rechts- mittel in irgendeinem Punkt durchdringt, auf die allgemeine Regelung zur Verlegung der amtlichen Kosten in Streitigkeiten gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP. Eine andere mögliche Rechtsgrundlage für eine solche Praxis findet sich in der Tat nicht: Das Baurecht enthält keine eigene Regelung zur Kostenverlegung, sondern verweist in Art. 46 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 732.1, PBG) für den Rechtsschutz auf die Vorschriften des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege. Soweit die gestützt auf Art. 43bis Abs. 3 VRP erlas- sene Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (sGS 951.1, RekV) Vorschriften zu den amtlichen Kosten enthält (Art. 3-6 RekV), betreffen diese nicht die Frage der Kostenverlegung.
E. 4.2.1 In Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Unklar ist aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung, wie zu verfahren ist, wenn beide sich im Rechtsmittelverfah- ren gegenüberstehenden Parteien teilweise unterliegen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungs- gerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 762). B 2024/155 9/19
E. 4.2.2 Schrifttum und ständige Rechtsprechung gehen davon aus, dass Art. 95 Abs. 1 VRP am Erfolgsprinzip anknüpft und in Streitigkeiten für die Verlegung der amtlichen Kosten ent- scheidend ist, in welchem Mass den Begehren der Beteiligten gefolgt wird. Obsiegen be- deutet, dass ein Beteiligter mit seinen Anträgen durchgedrungen ist – Unterliegen bedeutet, dass die Anträge eines Beteiligten abgewiesen werden. Dabei ist auf den materiellen Gehalt des Hauptantrags abzustellen. Dessen formelle Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Urteilsdispositivs ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Rz. 758 mit Hin- weis auf GVP 1985 Nr. 53 und weitere Rechtsprechung; R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 2 zu Art. 95 VRP). Wird der Hauptantrag des Rekurses gutgeheissen, entspricht dies demnach unter Kostenaspekten dem vollständigen Schutz des Begehrens (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 760). Wird der Antrag eines Beteiligten hingegen nicht vollständig geschützt, liegt ein teilweises Obsiegen vor. Dies ist auch dann der Fall, wenn von mehreren gleichgeordneten Anträgen nicht alle geschützt werden oder wenn einem Begehren nur in einem Eventualstandpunkt stattgegeben wird. Die Kosten werden den Beteiligten nach dem anteiligen Mass ihres Un- terliegens oder Obsiegens auferlegt. Teilweises Obsiegen im Sinn von Art. 95 Abs. 1 VRP des einen Beteiligten bedeutet in der Regel auch ein teilweises Unterliegen des anderen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 762 f.). Eine solche Betrachtung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich – wie dies typischerweise in streitigen Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung der Fall ist – in erster Linie Private (konkret: Bauherr einer- seits und Einsprecher anderseits) gegenüberstehen.
E. 4.2.2.1 Zwar ist den Beschwerdegegnerinnen an sich beizupflichten, dass ein Bauvorhaben, wel- ches nicht in allen Teilen bewilligungsfähig ist, als Ganzes nicht bewilligt werden kann. Es gibt jedoch Fälle, in denen untergeordnete Baurechtswidrigkeiten im Rechtsmittelverfahren durch Auflagen (oder auch Bedingungen) bereinigt werden können. Soweit Einsprecher in solchen Fällen "überschiessend" den Bauabschlag bzw. die Rückweisung an die Baubewil- ligungsbehörde (mit offenem Ausgang bezwecken) beantragt haben, führt die Betrach- tungsweise der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen dazu, dass der Bauherr auch für die – amtlichen – Kosten der Prüfung jener Aspekte des Bauvorhabens aufkommen müsste, welche der Einsprecher zu Unrecht gerügt und als der Erteilung einer Baubewilli- gung entgegenstehend erachtet hat. Dies widerspricht dem Erfolgsprinzip, wie es in Art. 95 Abs. 1 VRP verankert ist, und – über die Rekursverfahren im Bau- und Planungsrecht weit hinausgehend – für sämtliche verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren im Kanton St. Gallen gilt (unter dem Vorbehalt anderslautender Spezialbestimmungen, vgl. E. 4.1 B 2024/155 10/19
hiervor). Bei der Festlegung der Kostenanteile kommt der Vorinstanz im Übrigen zwar ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. beispielsweise VerwGE B 2016/18 vom 23. Okto- ber 2017 E. 4.2.2; B 2019/195 vom 18. Januar 2020 E. 3 mit Hinweis auf BGE 135 II 172 E. 3.2). Ihre – im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck kommende – Kostenverlegungs- praxis hat allerdings mit dem Verzicht auf die Ausübung des ihr vom Gesetzgeber übertra- genen Ermessens eine von Art. 95 Abs. 1 VRP im Grundsatz abweichende, sachlich nicht begründbare einseitige Verlagerung des Kostenrisikos im Baubewilligungsverfahren von der Seite des Einsprechers auf die Seite des Bauherrn zur Folge. Die Beschwerde gegen die Verlegung der amtlichen Kosten erweist sich deshalb im Grundsatz als begründet. So- weit in einzelnen Entscheiden des Verwaltungsgerichts – ohne nähere Begründung – eine gegenteilige Sichtweise eingenommen worden ist (vgl. VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019, E. 7; B 2020/120 vom 29. April 2021 E. 3.3.2), kann daran nicht festgehalten werden (siehe im Übrigen auch schon VerwGE B 1999/93 vom 27. Januar 2000 E. 8; B 1999/174 vom 18. September 2000 E. 7).
E. 4.2.3 Der Vollständigkeit halber sei auf zwei zusätzliche Überlegungen hingewiesen, welche da- gegensprechen, Art. 95 Abs. 1 VRP in bau- und planungsrechtlichen Rekursverfahren jene Bedeutung zu geben, von der die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeht.
E. 4.2.3.1 Art. 95 Abs. 1 VRP bestimmt die Kostenverlegung für sämtliche verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren im Kanton St. Gallen. Es entspricht dabei einer ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts, die Kosten bei (nur) teilweisem Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei anteilsmässig aufzuteilen (vgl. beispielsweise für das Steuerrecht VerwGE B 2024/34 und 35 vom 15. August 2024 E. 7.1; für das Sozialhilferecht VerwGE B 2024/8 vom
21. März 2024 E. 5 und 6; für das Anwaltsrecht VerwGE B 2025/6 vom 5. Juni 2025 E. 6.2). Eine Sonderbehandlung von Einsprechern in bau- und planungsrechtlichen Rechtsmittel- verfahren rechtfertigt sich umso weniger, als breit anerkannt ist, dass es mit der heutigen Ausgestaltung der Rechtsmittel im Planungs- und Baurecht "zu einfach ist, Einsprachen und Rekurse gegen Wohnbauvorhaben opportunistisch zu begründen"; von Expertenseite wird Bund, Kantonen und Gemeinden daher empfohlen, "gesetzliche Grundlagen zu schaf- fen, um die einseitige Kosten- und Risikoverteilung bei Einsprachen und Rekursen zu kor- rigieren" (vgl. HUSER/BRÜTSCH/ZIMMERLI, Rechtsmittelsysteme im öffentlichen Baurecht: Übersicht, Auswirkungen und Vorschläge – Teil 3: Erkenntnisse und Empfehlungen aus Expertensicht, Gutachten im Auftrag des Bundesamts für Raumentwicklung, S. 33 f.). B 2024/155 11/19
E. 4.2.3.2 Eine Herangehensweise gemäss den vorstehenden Ausführungen entspricht auch der Pra- xis zahlreicher ausserkantonaler Rechtsmittelinstanzen, welche in der Kostenverlegung ebenfalls an das Unterliegerprinzip gebunden sind (VGer ZH VB.2020.00367 vom 28. Ja- nuar 2021; VGer BE 100.2019.273/275U vom 12. Januar 2021; VGer NW VA 22 11 vom
19. Dezember 2022; VGer AG WBE.2021.254 vom 30. September 2023; BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015). Auch das Bundesgericht verlegt in vergleichbaren Konstellationen die Kosten auf die sich gegenüberstehenden Privaten anteilig aufgrund ei- ner wertenden Gegenüberstellung der Anträge. In einem Fall, in dem es die Beschwerde der Nachbarschaft gegen den Bau eines Einfamilienhauses teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung der Baubewilligung um eine Nebenbestimmung an die Bau- bewilligungsbehörde zurückgewiesen hatte, auferlegte es den Beteiligten die Kosten je zur Hälfte (BGer 1C_25/2019 vom 5. März 2020; siehe auch BGer 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021).
E. 4.3 Zu befinden bleibt über die Kostenverlegung für das konkret in Frage stehende Rekursver- fahren 22-0000, welche aus verfahrensökonomischen Gründen durch das Verwaltungsge- richt vorzunehmen ist. Auf eine Rückweisung ist auch deshalb zu verzichten, weil die Vor- instanz im vorliegenden – allein auf den Kostenpunkt limitierten – Verfahren Gelegenheit hatte, für den Fall der Gutheissung die Rückweisung zu beantragen, auf einen solchen An- trag jedoch verzichtet hat.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine nicht beanstandete und im Rahmen des ihr bei der Bemessung zustehenden erheblichen Ermessensspielraums liegende (vgl. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5; vgl. dazu VerwGE B 2020/49 vom 23. Juni 2020 E. 4) Entscheidgebühr von CHF 3'500 fest- gelegt. Bei der Verlegung der amtlichen Kosten im streitigen Verfahren ist in erster Linie das Erfolgsprinzip gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP und damit die grundsätzliche Erledigung der Angelegenheit zu berücksichtigen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 763; dazu nachfolgend Erwägung 3.4.2). Auch in Streitigkeiten kann zudem das Verursacherprinzip zum Tragen kommen. Danach hat unter anderem jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre (Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP; dazu nachfolgend Erwägung 3.4.3). B 2024/155 12/19
E. 4.3.2 Der von den Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) im Rekursverfahren in der Sache gestellte Hauptantrag, nämlich die (ersatzlose) Aufhebung der Baubewilligung, ist ebenso abgewiesen worden wie ihr Eventualantrag, nämlich die Aufhebung der Baubewilligung und die Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Baubewilligungskommission. Die entspre- chenden Sachentscheide der Vorinstanz sind vom Verwaltungsgericht im Beschwerdever- fahren B 2024/150 bestätigt worden (vgl. Bst. C.d hiervor). Aus dieser rein formellen Be- trachtung ergibt sich allerdings kein vollständiges Unterliegen der Beschwerdegegnerinnen im Sinn von Art. 95 Abs. 1 VRP. Abzustellen ist vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Anträge und nicht darauf, inwieweit das Dispositiv des Rechtsmittelentscheids sich mit dem Wortlaut eines gestellten Antrags deckt. Insbesondere kann sich eine Rüge als begründet erweisen und statt einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids – wie vorliegend – zu einer von der Rechtsmittelinstanz selbst vorgenommenen Ergänzung der Gestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses führen. Das Fehlen eines entsprechenden formellen Antrags schadet der Beurteilung des Ausmasses des Obsiegens und Unterliegens in diesem Fall nicht. Ebenso wenig ist bei einer materiellen Betrachtung von Belang, ob sich der Beteiligte im Zusammenhang mit einer Rüge – vorliegend die nicht ausreichende Sichtzone gegen Nordosten – mit allen möglichen rechtlichen Auswirkungen (konkret: rechtliche Sicherstel- lung der Sichtzone mittels Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch) konkret auseinandersetzt. Auch hier rechtfertigt sich zur Beurteilung des Ob- siegens und Unterliegens eine materielle Betrachtung, weil die rechtsanwendende Behörde im öffentlich-rechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren von Amtes wegen sowohl zur Ermittlung des Sachverhalts (vgl. [Art. 64 bzw. Art. 58 in Verbindung mit] Art. 12 VRP) als auch zur Rechtsanwendung verpflichtet ist (vgl. [Art. 64 bzw. Art. 58 in Verbindung mit] Art. 21 VRP). Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 2) gab der Rekurs der Beschwerdegegnerinnen Anlass zu Anpassungen des Bauvorhabens und zusätzlichen Auflagen im Bereich der Erschlies- sungssituation. Immerhin insoweit kann vorliegend von einem Obsiegen der Beschwerde- gegnerinnen im Rekursverfahren gesprochen werden. Bei der Gewichtung dieses Aspekts kommt der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Keines- falls kann das Obsiegen mit Blick auf den Hauptantrag allerdings als mehrheitlich bezeich- net werden. Vielmehr unterlagen die Beschwerdegegnerinnen mit Blick auf ihre Anträge im Rekursverfahren weitgehend.
E. 4.3.3.1 Die Beschwerdegegnerinnen machen – mit Blick auf eine Kostenverlegung nach dem Ver- ursacherprinzip – geltend, sie seien durch die aufgrund fehlender Pläne unvollständigen B 2024/155 13/19
Baugesuchsunterlagen zur Erhebung des Rekurses veranlasst worden. Der Beschwerde- führer bestreite nicht, dass Planunterlagen im Rekursverfahren nachgereicht worden seien. Bis dahin sei es ihnen unmöglich gewesen, die Sichtzonen zu beurteilen. Diese hätten aus keinem anderen Plan herausgelesen werden können. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, einen solchen Plan anzufertigen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer dies bereits im erst- instanzlichen Verfahren darlegen müssen (Rz. 17 der Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Vorbringen neuer Tatsachen sei im Re- kursverfahren zulässig. Deshalb verstehe es sich von selbst, dass die Parteien unter Um- ständen erst im Rekursverfahren von gewissen (neuen) Tatsachen erführen. Dies könne nicht dazu führen, dass die Kosten in einem solchen Fall unbesehen jener Partei auferlegt würden, die zulässigerweise neue Tatsachen einbringe (Ziff. 7 der Stellungnahme vom
22. November 2024).
E. 4.3.3.2 Werden Verfahrenskosten von einer Partei erhältlich gemacht, entspricht dies der Erhebung einer Kausalabgabe. Dieser Rechtsnatur entsprechend ist bei der Verlegung der amtlichen Kosten neben dem Erfolgsprinzip auch das Verursacherprinzip zu berücksichtigen, wie es u.a. in Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP zum Ausdruck kommt. Nach dieser Bestimmung hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht macht einerseits mit Zurückhaltung Gebrauch von dieser Bestimmung, wenn im Rechtsmittelverfahren neue Begehren zulässig sind (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 782). Dies schliesst anderseits die Kostenauflage an Beschwerdeführer, die trotz ihrer Mitwirkungspflicht im vorangehenden Verfahren eine mas- sgebliche Tatsache erst im Beschwerdeverfahren vorbringen, nicht aus (vgl. z.B. VerwGE B 2023/208 vom 13. Juni 2024 E. 5; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 783).
E. 4.3.3.3 Der Beschwerdeführer stellte im Rekursverfahren – in dem er die Rolle des Rekursgegners innehatte und die Abweisung des Rechtsmittels beantragt hatte – keine neuen Begehren. Im Nachgang zum Augenschein reichte er jedoch ergänzende Unterlagen (Umgebungsplan inkl. Schnitt Mäuerchen bei Tiefgaragenausfahrt beidseits und Detailplan «Schnitt Attikage- schoss/Nachweis Geschosshöhe Attika» je vom 16. Oktober 2023; Berechnung der Leis- tungsfähigkeit des vorgesehenen Autolifts) ein. Diese Pläne und weiteren Unterlagen stan- den nicht im Zusammenhang mit neuen Begehren, sondern dienten dazu, das Rechtsmittel hinsichtlich der hinreichenden Erschliessung des geplanten Mehrfamilienhauses und der materiellen Baurechtskonformität des Attikageschosses beurteilen zu können. B 2024/155 14/19
Die Baubewilligungskommission der Beschwerdebeteiligten ging davon aus, dass sie das Vorhaben anhand der ihr vorliegenden Unterlagen habe beurteilen können. Der Beschwer- deführer hatte dementsprechend keinen Anlass, die weiteren Unterlagen bereits im erstin- stanzlichen Verfahren beizubringen. Die Akten waren für die Beurteilung des Bauvorhabens im Rekursverfahren von Belang und deren Einreichung wäre an sich (nach der vom Be- schwerdeführer nicht beanstandeten Rechtsauffassung der Vorinstanz) bereits zusammen mit dem Baugesuch erforderlich gewesen. Das allerdings führt nicht dazu, dass die Kosten des Rekursverfahrens entsprechend dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer auf- erlegt werden müssten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerinnen allein aufgrund fehlender Baugesuchsunterlagen zur Erhebung des Rekurses veranlasst gewesen wären. Zum einen beanstandeten sie aber – wie dargelegt – zahlreiche Aspekte des Bauvorhabens, für deren Beurteilung die Baugesuchsunterlagen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend waren. Zum anderen rügten sie das Ungenügen der Planunterlagen nicht und zogen die Sache – unbesehen der vervollständigten Pläne – an das Verwaltungs- gericht weiter. Bei der Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens ist deshalb das Verur- sacherprinzip im konkreten Fall von untergeordneter Bedeutung.
E. 4.3.4 Insgesamt erscheint es unter den dargelegten Umständen angemessen, die amtlichen Kos- ten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen (Re- kurrentinnen) und dem Beschwerdeführer (Rekursgegner) aufzuerlegen. Der Anteil der Be- schwerdegegnerinnen ist mit dem von der B.__ GmbH geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 gedeckt. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der B.__ GmbH CHF 50 zurückzuer- statten.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung der Entschädigung der ausseramtlichen Kosten vom Grundsatz der Verlegung nach Obsiegen und Unterliegen der am Verfahren Beteiligten ausgegangen (Art. 98bis VRP). Ergänzend hat sie sachgemäss die zivilprozessuale Rege- lung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO angewandt (Art. 98ter VRP). Danach kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Ver- fahrens als unbillig erscheinen lassen (E. 13.1 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz hat festgehalten, die Baubewilligung sei mit zwei Auflagen zu ergänzen ge- wesen. Zur Beurteilung der Erschliessung sei die Nachreichung ergänzender Unterlagen und Nachweise durch den Beschwerdeführer (Rekursgegner) erforderlich gewesen. Die B 2024/155 15/19
Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) hätten erst im Rahmen des Rekursverfahrens vom Plan «Grundriss Erdgeschoss mit Sichtberme» Kenntnis erlangt. Deshalb sei trotz Un- terliegens in der Sache ein Anspruch der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) auf eine ausseramtliche Entschädigung zu bejahen (E. 13.2 des angefochtenen Entscheids). Das Begehren des Beschwerdeführers (bzw. Rekursgegners) um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten ist von der Vorinstanz abgewiesen worden (E. 13.5 des angefochtenen Ent- scheids). Aus dieser Behandlung der Entschädigungsbegehren einerseits und den Ausfüh- rungen zur Festlegung der Höhe des Anspruchs der Beschwerdegegnerinnen (Rekurren- tinnen; E. 13.3 und 13.4 des angefochtenen Entscheids) ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnerinnen zulasten des Beschwerdeführers eine «volle» Entschädigung zugesprochen und keine gegenseitigen Ansprüche zur Verrechnung gebracht hat. Die Beschwerdegegnerinnen führen dazu aus, das Erfolgsprinzip gelte auch für die ausser- amtlichen Kosten als Hauptkriterium. Hinzu kämen weitere Kriterien, beispielsweise ermes- sensweise die Verlegung nach Billigkeit (Rz. 14 der Vernehmlassung). Weshalb die Be- schwerdegegnerinnen, die im Rekursverfahren die Rolle der Rekurrentinnen innehatten, materiell vollumfänglich obsiegten, sei bereits im Zusammenhang mit den amtlichen Kosten ausführlich dargelegt worden. Sie seien zum Erheben eines Rekurses veranlasst gewesen, weil die Baugesuchsunterlagen unvollständig gewesen seien (Rz. 17 der Vernehmlas- sung). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Vorbringen neuer Tatsachen sei im Rekurs- verfahren zulässig. Die Kosten dürften deshalb in einem solchen Fall nicht unbesehen jener Partei auferlegt werden, die zulässigerweise neue Tatsachen einbringe (Ziff. 7 der Stellung- nahme vom 22. November 2024).
E. 5.2 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass sowohl die Beschwerdegegnerin- nen (Rekurrentinnen) als auch der Beschwerdeführer (Rekursgegner) gestützt auf Art. 98 Abs. 2 VRP grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren haben. Umstritten ist die Verlegung unter den Parteien. Gemäss Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Wer obsiegt und in welchem Masse, ist aufgrund der im Verfah- ren gestellten Anträge zu entscheiden. Das Erfolgsprinzip ist das wichtigste, aber nicht das einzige Kriterium für die Verlegung der ausseramtlichen Kosten. Es können auch das Ver- ursacherprinzip oder die ermessensweise Verlegung nach Billigkeit zur Anwendung kom- men. Die Zulässigkeit dieser weiteren Kriterien ergibt sich aus der sachgemässen Anwen- dung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (Art. 98ter VRP; Art. 106 ff. ZPO). Grundsätz- lich kommen mithin insgesamt dieselben Kriterien zur Anwendung wie bei der Verteilung B 2024/155 16/19
der amtlichen Kosten (VerwGE B 2018/75 vom 31. März 2019 E. 4.1; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommen- tar, 2020, N 15 zu Art. 98bis VRP; R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 183). Bei teilweisem Obsiegen zweier Beteiligter wird die Entschädigung des mehrheitlich obsie- genden Beteiligten nach langjähriger bisheriger (und hier nicht in Frage zu stellender) Pra- xis multipliziert mit der Differenz der Bruchteile, für welche beide Parteien kostenpflichtig werden. Eine ausseramtliche Entschädigung resultiert also nur dann, wenn einer der Betei- ligten mehrheitlich obsiegt. Andernfalls heben sich die beiden Entschädigungen gegenseitig auf und jeder Beteiligte trägt seine eigenen ausseramtlichen Kosten (LINDER, a.a.O., N 16 zu Art. 98bis VRP). Jedenfalls im streitigen Verfahren über eine Baubewilligung zwischen Bauherr und Einsprecher ist es gerechtfertigt, diese Differenzbetrachtung auch dann anzu- wenden, wenn bei der Verlegung der amtlichen Kosten neben dem Erfolgs- auch das Ver- ursacherprinzip zur Anwendung gelangt.
E. 5.3 Die Vorbringen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerinnen zur Verlegung der ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren bieten keinen Anlass, vom Verhältnis der Ver- legung der amtlichen Kosten abzuweichen. Bei der hälftigen Auferlegung der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens auf den Beschwerdeführer (Rekursgegner) einerseits und die Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) anderseits heben sich die gegenseitigen An- sprüche auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren auf.
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die vollständigen amtlichen Kosten des Rekursverfah- rens auferlegt hat und davon ausgegangen ist, er habe keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung. Unbegründet ist die Beschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdefüh- rer der Auffassung ist, die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens hätten vollständig den Beschwerdegegnerinnen auferlegt und die Vorinstanz hätte ihm zu deren Lasten ein volle ausseramtliche Entschädigung zusprechen müssen. Das Erfolgs- und das Verursacherprin- zip rechtfertigen eine je hälftige Tragung der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens durch die Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) einerseits und den Beschwerdeführer an- derseits (Rekursgegner; dazu oben Erwägung 3). Entsprechend dieser Verlegung der amt- lichen Kosten heben sich die gegenseitigen Ansprüche der Beschwerdegegnerinnen (Re- kurrentinnen) und des Beschwerdeführers (Rekursgegner) auf die Entschädigung ihrer aus- seramtlichen Kosten im Rekursverfahren auf (dazu oben Erwägung 4). Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 2a und 2b sowie 3a und 3b des B 2024/155 17/19
Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 15. Juli 2024 sind aufzuhe- ben. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 sind den Beschwerdegeg- nerinnen (Rekurrentinnen) und dem Beschwerdeführer (Rekursgegner) je zur Hälfte aufzu- erlegen. Der Anteil der Beschwerdegegnerinnen ist mit dem von der B.__ GmbH geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 gedeckt. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der B.__ GmbH CHF 50 zurückzuerstatten.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang (dazu oben Erwägung 5) sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der vom Be- schwerdeführer zu tragende Anteil ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 gedeckt. CHF 1'000 sind ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerinnen haften für ihren Anteil solidarisch (Art. 96bis VRP). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens heben sich die Ansprüche des Beschwer- deführers einerseits und der Beschwerdegegnerinnen anderseits auf die Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten auf (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). B 2024/155 18/19
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde gegen den Kostenspruch im Rekursentscheid wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2a und 2b sowie 3a und 3b des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom
15. Juli 2024 werden aufgehoben. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 werden den Beschwerdegeg- nerinnen und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerde- gegnerinnen ist mit dem von der B.__ GmbH geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 gedeckt. Die Vorinstanz wird angewiesen, der B.__ GmbH CHF 50 zurückzuerstatten. Für das Rekursverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. 2. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerinnen bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 je zur Hälfte. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000 zurückerstattet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2024/155 19/19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 18. September 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterinnen Bietenharder und Lendfers, Verwaltungsrichter Engeler und Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer Geschäftsnr. B 2024/155 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, FRT Rechts- anwälte & Notare, Unterer Graben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, B.__ GmbH, C.__ AG, D.__, Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Eugen Mätzler, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, Politische Gemeinde St. Gallen, Baubewilligungskommission, Neugasse 3, 9004 St. Gallen, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kostenspruch im Rekursverfahren
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 0000_, Grundbuch Z.__. Dieses grenzt im Nor- den an die E.__-strasse und im Süden an die F.__-strasse und ist mit einem Mehrfamilien- haus aus den 1950er-Jahren überbaut. Ein erstes, im Mai 2021 eingereichtes Gesuch um Bewilligung des Abbruchs des bestehenden Gebäudes und des Neubaus eines Mehrfami- lienhauses auf dem Grundstück Nr. 0000_ zog A.__ zurück, nachdem die Baubewilligungs- kommission der Stadt St. Gallen das Projekt in verschiedener Hinsicht beanstandet hatte. B. a. Am 4. November 2022 bewilligte die Baubewilligungskommission ein neues Projekt A.__s unter anderem mit der Auflage, aus dem Garagenlift dürfe nur vorwärts in die E.__-strasse gefahren werden. Zudem verfügte die Baubewilligungskommission eine Sichtzone für die E.__-strasse gegen Südwesten als öffentlich-rechtliche und im Grundbuch anzumerkende Eigentumsbeschränkung auf der Nachbarliegenschaft F.__-strasse 001_. Verschiedene Einsprachen, mit denen insbesondere eine unzureichende Erschliessung, eine Übertretung der zulässigen Geschossigkeit, eine mangelnde Einhaltung der Grenzabstands- und Atti- kavorschriften sowie eine Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Schutzobjekte an der E.__-strasse 002_ und 003_ gerügt worden war, wies sie ab. b. Gegen den Beschluss der Baubewilligungskommission vom 4. November 2022 erhoben die B.__ GmbH und die C.__ AG, Stockwerkeigentümerinnen von Wohnungen im Mehrfamili- enhaus auf dem östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Nr. 0001_ (E.__- strasse 004_), sowie D.__, Eigentümerin des nordwestlich gegenüber liegenden Grund- stücks Nr. 0002_ (E.__-strasse 002_), Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Sie stellten den Antrag, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 5) gutzu- heissen (Ziffer 1) und die Baubewilligung sei aufzuheben (Ziffer 2); die Baubewilligung sei nicht zu erteilen (Ziffer 3), eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Baubewilli- gungskommission zurückzuweisen (Ziffer 4). c. Das Bau- und Umweltdepartement zog im Rekursverfahren Amtsberichte des kantonalen Tiefbauamts vom 9./10. März 2023 und der kantonalen Denkmalpflege vom 19. April 2023 bei und führte am 11. Juli 2023 einen Augenschein durch. Die kantonale Denkmalpflege ergänzte am 20. September 2023 ihre Beurteilung. Die Baubewilligungskommission B 2024/155 2/19
ergänzte die Akten mit dem Plan «Grundriss Erdgeschoss mit Sichtberme» vom 20. Januar
2022. A.__ reichte einen «Umgebungsplan inkl. Schnitt Mäuerchen bei Tiefgaragenausfahrt beidseits» und einen Detailplan «Schnitt Attikageschoss/Nachweis Geschosshöhe Attika», je vom 16. Oktober 2023, sowie eine Berechnung der Leistungsfähigkeit des Autolifts ein. Zu diesen zusätzlichen Eingaben und Unterlagen nahmen der Bauherr und die Einspreche- rinnen sowie das kantonale Tiefbauamt je Stellung. Zu den betreffenden Stellungnahmen äusserten sich wiederum Bauherr und Einsprecherinnen am 19. bzw. am 23. Januar 2024. d. Das Bau- und Umweltdepartement hiess die Rekurse am 15. Juli 2024 teilweise gut (Dis- positiv-Ziff. 1a) und ergänzte die Baubewilligung um folgende Auflagen (Dispositiv-Ziff. 1b):
– Die im überarbeiteten Umgebungsplan Nr. 237-201 vom 16. Oktober 2023 auf dem Grundstück F.__-strasse 005_ (Grundbuch Z.__ Nr. 0000_) ausgewiesene Sichtzone nach Nordosten muss von allen Hindernissen über einer Höhe von 0,6 m freigehalten werden. Der Umgebungsplan Nr. 237-201 vom 16. Oktober 2023 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses. Die Sichtzone wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt. Die Anmeldung zur Anmerkung erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
– Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist mit einer Lichtsignalanlage zu versehen. Die Entscheidgebühr von CHF 3'500 wurde A.__ auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2a) und der B.__ GmbH der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'800 zurückerstattet (Dispositiv- Ziff. 2b). A.__ wurde zudem – unter Abweisung seines Antrags um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten (Dispositiv-Ziff. 3b) – verpflichtet, die B.__ GmbH, die C.__ AG und D.__, die einen gemeinsamen Rechtsvertreter bestellt hatten, mit CHF 4'200 (zuzüglich Mehrwert- steuer auf dem Betrag von CHF 2'800) ausseramtlich zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 3a). C. a. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Kostenspruch des Rekursentscheids des Bau- und Umweltdepartements (Vorinstanz) vom 15. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht (Verfahren B 2024/155). Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 2a und 2b sowie 3a und 3b des Dispositivs des Entscheids vom 15. Juli 2024; die Entscheidgebühr von CHF 3'500 sei der B.__ GmbH, der C.__ AG und D.__ (Beschwerdegegnerinnen 1-3) auf- zuerlegen; deren Gesuch um Ersatz der ausseramtlichen Kosten sei abzuweisen und es sei ihm für das Rekursverfahren eine ausseramtliche Entschädigung gemäss der am 3. Ap- ril 2024 eingereichten Kostennote von CHF 6'295.75 zuzusprechen, eventualiter sei die An- gelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer). B 2024/155 3/19
b. Die C.__ AG und D.__ erhoben ihrerseits gegen den Rekursentscheid des Bau- und Um- weltdepartements vom 15. Juli 2024 mit Eingabe vom 29. Juli 2024 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht (Verfahren B 2024/150). Sie beantragten die Aufhebung des Rekursent- scheids und des Entscheids der Baubewilligungskommission der Stadt Y.__ sowie der da- mit verbundenen Bewilligungen (betreffend Entsorgung, Abwasseranlagen, gewässer- schutzrechtliche Bewilligung, Ersatzbeitrag); das Bauvorhaben sei nicht zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Baubewilli- gungskommission zurückzuweisen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Bar- auslagen und Mehrwertsteuer). A.__ beantragte am 21. November 2024 die Abweisung dieser Beschwerde (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Der verfahrensleitende Abteilungspräsident wies ein Gesuch A.__s, die Beschwerdeverfahren B 2024/150 und B 2024/155 zu vereinigen, am 4. Sep- tember 2024 ab. c. A.__ ergänzte seine Beschwerde im Verfahren B 2024/155 am 17. September 2024. Die Vorinstanz beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid am 3. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich am 22. Oktober 2024 vernehmen und beantragten ihrerseits, die Beschwerde sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge abzuweisen. Die Politische Gemeinde Y.__ (Beschwerdebeteiligte) ver- zichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. A.__ nahm zu den Vernehmlassungen am 22. November 2024 Stellung und reichte für das Verfahren B 2024/155 eine Kostennote ein. Die Beschwerdegegnerinnen äusserten sich dazu am 28. Januar 2025 und machten eigenen Aufwand «im gleichen Rahmen» geltend. Der Beschwerdeführer hielt am 31. Januar 2025 abschliessend an seinen bisherigen Aus- führungen und Anträgen fest. d. Das Verwaltungsgericht wies die von der C.__ AG und D.__ in der Sache erhobene Be- schwerde (Verfahren B 2024/150) in dem zeitlich weitgehend parallel geführten Verfahren B 2024/150 mit Urteil vom 22. August 2025 ab. Die amtlichen Kosten von CHF 2'500 auf- erlegte es der C.__ AG und D.__; diese wurden zudem dazu verpflichtet, A.__ für das Be- schwerdeverfahren B 2024/150 mit CHF 4'000 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Mit Schreiben vom 22. August 2025 gab das Verwaltungsgericht den Beteiligten des B 2024/155 4/19
vorliegenden Verfahrens B 2024/155 Gelegenheit, allfällige ergänzende Bemerkungen ein- zureichen, die sich aufgrund des Urteilsspruchs im Verfahren B 2024/150 ergäben. Von dieser Gelegenheit machten die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 8. September 2025 Gebrauch. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dem im angefochtenen Rekursentscheid trotz Bestätigung der erstinstanzlichen Baubewil- ligung (unter Auflagen) die gesamten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 auferlegt worden sind, und der zudem verpflichtet wurde, die Beschwerdegeg- nerinnen ausseramtlich mit CHF 4'200 zu entschädigen, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekurs- entscheid vom 15. Juli 2024 wurde mit Eingabe vom 6. August 2024 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2024 (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 17. Sep- tember 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. Nachdem sich der Rekursentscheid vom 15. Juli 2024 in der Sache als rechtmässig erwie- sen hat (vgl. VerwGE B 2024/150 vom 22. August 2025), bleibt im vorliegenden Verfahren nur noch über die Frage der Kostenverlegung im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu be- finden. Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers geben Anlass, die in der kan- tonalen Praxis teils uneinheitlich gehandhabte Frage zu klären, wie in baurechtlichen Rechtsmittelverfahren das in Art. 95 Abs. 1 VRP verankerte Prinzip der Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen zur Anwendung kommt. Das Verwaltungsgericht beurteilt die vorliegende Angelegenheit deshalb in Fünferbesetzung (Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 und 4 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG). B 2024/155 5/19
2. Umstritten ist vorliegend die Verlegung der Kosten im Rekursverfahren. In der Sache hat sich der Entscheid der Vorinstanz im Rekursverfahren 22-0000Thü (angefochten im Ver- fahren B 2024/150) dabei als richtig erwiesen (vgl. Bst. C.d hiervor). Für die Kostenverle- gung ist mithin davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Rekurse der Beschwerdegeg- nerinnen, die in ihrem Hauptantrag die Nichterteilung der Baubewilligung beantragt hatten, zu Recht nur teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung unter Ergänzung von zwei er- schliessungsrechtlich begründeten Auflagen (betreffend Lichtsignalanlage für die Garagen- ausfahrt [E. 4.4.3 des angefochtenen Entscheides] und Konkretisierung und Anmerkung der Sichtschutzzone auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gegen Nordosten [E. 4.4.7 des angefochtenen Entscheides]) geschützt hat. Die übrigen Beanstandungen der Beschwerdegegnerinnen – nämlich die unterlassene Zustellung der Bauanzeige an eine Stockwerkeigentümerin der Nachbarliegenschaft (E. 3 des angefochtenen Entscheids), die Erschliessung über die E.__-strasse statt über die F.__-strasse (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids), die Nichteinhaltung der Vorschriften zur Höhenlage des untersten zulässigen Geschosses im Hinblick auf eine gute Einfügung der Baute in das Strassen- und Siedlungs- bild (E. 5 des angefochtenen Entscheids), die Beeinträchtigung der Kulturobjekte an der E.__-strasse 002_ und 003_ sowie des ISOS-Gebiets Nr. 30 «G.__» (E. 6 des angefochte- nen Entscheids), die Ausgestaltung des Attikageschosses mit den Dachaufbauten (E. 7 des angefochtenen Entscheids), die Einhaltung der Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände (E. 8 des angefochtenen Entscheids), die nicht erfüllten Hinweise der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen (Procap, E. 9 des angefochtenen Entscheids) und die mög- licherweise mit Blick auf die geringe bis mittlere Hochwassergefährdung des Grundstücks Nr. 0000_ nicht ausreichenden Objektschutzmassnahmen (E. 10 des angefochtenen Ent- scheids) –, die zu einem Bauabschlag bzw. allenfalls (im Sinne des vorinstanzlichen Even- tualbegehrens der Beschwerdegegnerinnen) zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdebeteiligte hätten führen kön- nen, erwiesen sich als unbegründet. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Beschwerde- verfahren B 2024/150 unter anderem der Frage nachgegangen wurde, ob die Vorinstanz die Anpassungen des Bauvorhabens auf dem Weg zusätzlicher Auflagen vornehmen durfte; das Verwaltungsgericht bejahte dies, und verwarf damit insbesondere auch den Standpunkt der Beschwerdegegnerinnen des vorliegenden Verfahrens, wonach eine Behe- bung der Mängel durch Auflagen nicht möglich sei, und die Baubewilligung deshalb unter Rückweisung der Sache an die Baubewilligungskommission aufzuheben sei. Zusammengefasst hat die Vorinstanz nach dem Gesagten den vorinstanzlichen Rekurs zu Recht nur teilweise gutgeheissen und ihn «im Übrigen abgewiesen»; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Rekursantrags der Beschwerdegegnerinnen, die Baubewilligung sei B 2024/155 6/19
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Prüfung an die Beschwerdebeteiligte zurück- zuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Kosten für das Rekursverfahren dem Beschwerdeführer mit der Be- gründung auferlegt, die angefochtene Baubewilligung sei in der Sache zwar zu bestätigen, jedoch mit Auflagen zu ergänzen. Der Rekurs sei insofern zu Recht erhoben worden, womit es sich rechtfertige, die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer (bzw. vormaligen Rekurs- gegner) zu überbinden (E. 12.1 des angefochtenen Entscheides). 3.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens seien vollständig den Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) aufzu- erlegen. Zur Begründung bringt er vor, die Rüge der unzureichenden Erschliessung, welche zur teilweisen Gutheissung geführt habe, lasse sich ihrerseits in vier Teilrügen gliedern, nämlich die E.__-strasse sei als Zufahrtsstrasse im Allgemeinen (1) und für das geplante Bauvorhaben (2) unzureichend, der Autolift führe bei Ein- und Ausfahrten zu einem Rück- stau (3) und die erforderlichen Sichtzonen seien nicht gegeben (4). Von diesen vier Teilrü- gen habe die Vorinstanz lediglich jene betreffend den Autolift gutgeheissen, wobei sie selbst erwogen habe, die Wahrscheinlichkeit sich kreuzender Fahrzeuge sei sehr klein. Es habe sich um einen untergeordneten Punkt gehandelt, der lediglich einer Auflage bedurft habe (Ziff. 16 der Beschwerdeergänzung). Die Sicherstellung der Sichtzone gegen Nordosten sei von den Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) nicht gerügt worden. Vielmehr habe die Vorinstanz die Auflage, wonach eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei, von Amtes wegen verfügt. Diese Auflage gelte damit nicht als «Obsiegen» der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) und sei bei der Kostenverle- gung nach dem Erfolgsprinzip unbeachtlich (Ziff. 18 der Beschwerdeergänzung). 3.3. Die Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, im Ergebnis habe die Vorinstanz die Erschliessung, so wie sie in den Baubewilligungsunterlagen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ausgewiesen gewesen sei, als ungenügend beurteilt (Rz. 10 der Vernehm- lassung). Eine hinreichende Erschliessung sei aber Grundvoraussetzung jeder Baubewilli- gung. Ohne deren rechtliche und tatsächliche Sicherstellung sei die Baubewilligung unter keinen Umständen zu erteilen. Folglich hätten die Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentin- nen) mit ihrem Rekurs gegen die erteilte Baubewilligung materiell vollumfänglich obsiegt (Rz. 11 der Vernehmlassung). Aufgrund der unzureichenden Erschliessung wären die B 2024/155 7/19
Anträge 1 und 2 (Gutheissung des Rekurses und Aufhebung der Baubewilligung) sowie 3 oder 4 (Nichterteilung der Baubewilligung oder Zurückweisung an die Beschwerdebetei- ligte) gutzuheissen gewesen. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz – auf Grundlage no- tabene von Plänen, die der Bauherr erst im Rekursverfahren nachgereicht habe – die ge- fährliche und unzureichende Erschliessung (nach Auffassung der Beschwerdegegnerin- nen: zu Unrecht; vgl. E. 2.2 hiervor zur anderslautenden Würdigung des Verwaltungsge- richts im Beschwerdeverfahren B 2024/150) mittels Auflage korrigiert habe, habe dazu ge- führt, dass die Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen), welche im Rekursverfahren die unzureichende Erschliessung gerügt und unter anderem auf die Nichteinhaltung der Sicht- zonen und das Nichtfunktionieren der Ein- bzw. Ausfahrt in die Tiefgarage mittels Autolifts hingewiesen hätten, mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen seien. Ob die Sichtzone in ihren Rechtsschriften detailliert bezeichnet worden sei oder nicht, spiele keine Rolle, da die Begründungspflicht diesbezüglich nicht weitreichend sei. Vielmehr genüge es, dass die Punkte allgemein gerügt worden seien und im Ergebnis zum materiellen Obsiegen geführt hätten (Rz. 12 und 13 der Vernehmlassung). 3.4. Der Beschwerdeführer weist bezugnehmend auf diese Ausführungen replikweise darauf hin, die Vorinstanz habe die sehr kleine Wahrscheinlichkeit sich kreuzender Fahrzeuge beim Autolift betont. Mit der Installation einer Lichtsignalanlage habe sie – trotz dieser Fest- stellung – Rückwärtsfahrten vorsorglich vermeiden wollen. Es sei von einem Hindernis von lediglich untergeordneter Bedeutung auszugehen, das mit der Auflage habe beseitigt wer- den können. Die Vorinstanz habe entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) nicht festgestellt, die Ausfahrt aus der Tiefgarage mittels Autolifts sei ge- fährlich und damit unzureichend (Ziff. 3 der Stellungnahme vom 22. November 2024). Bei der verfügten Auflage betreffend Sichtzone nach Osten handle es sich sodann um eine reine Formalie. Es verstehe sich von selbst, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Be- reich der Sichtzone auf seinem eigenen Grundstück freihalte. Auch hier handle es sich
– wenn überhaupt – lediglich um ein untergeordnetes Hindernis, das von den Beschwerde- gegnerinnen (Rekurrentinnen) in ihren Rekursschriften zudem noch nicht einmal gerügt worden sei. Wie sie darauf kämen, die Begründungspflicht sei diesbezüglich «nicht weitrei- chend», legten sie nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Die verfügte Auflage stelle mit- nichten ein materielles «Obsiegen» der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) dar (Ziff. 4 der Stellungnahme). Es sei deshalb unzutreffend, dass die Anträge 1 und 2 sowie 3 oder 4 der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) gutgeheissen worden wären, wenn die Vorinstanz nicht mittels Auflagen korrigierend eingegriffen hätte. Unerheblich sei, wel- cher Umstand zur Abweisung der Begehren der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) geführt habe. Tatsache sei, dass sich sämtliche beanstandeten Punkte mittels Auflagen B 2024/155 8/19
hätten beheben lassen, was zu einer weitgehenden Abweisung ihrer Anträge geführt habe (Ziff. 5 der Stellungnahme). 3.5. Die Beschwerdegegnerinnen bringen in ihrer Duplik dagegen vor, dass im Strassenverkehr alles Mögliche zu unternehmen sei, um Gefahren zu minimieren, zumal jeder Unfall fatale Folgen haben könne; Massnahmen seien mithin auch dann zu ergreifen, wenn die Wahr- scheinlichkeit einer gefährlichen Situation gering sei. Eine Sichtzone sei keine reine Forma- lie, sondern garantiere, dass der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger keine Möglichkeit habe, die Sicht beispielsweise mit einem Briefkasten oder einem Baum zu versperren. Das komme in der Praxis immer wieder vor. Ohne die Auflagen wäre eine unzureichende und gefährliche Erschliessung bewilligt worden (Eingabe vom 28. Januar 2025). 4. 4.1. Die Vorinstanz stützt ihre – auch in anderen Rekursentscheiden (z.B. BUDE 2024 Nr. 33 E. 6.1) zum Ausdruck kommende – Auffassung, wonach die amtlichen Kosten vollumfäng- lich vom Bauherrn zu tragen sind, sobald ein gegen ein Bauvorhaben erhobenes Rechts- mittel in irgendeinem Punkt durchdringt, auf die allgemeine Regelung zur Verlegung der amtlichen Kosten in Streitigkeiten gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP. Eine andere mögliche Rechtsgrundlage für eine solche Praxis findet sich in der Tat nicht: Das Baurecht enthält keine eigene Regelung zur Kostenverlegung, sondern verweist in Art. 46 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 732.1, PBG) für den Rechtsschutz auf die Vorschriften des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege. Soweit die gestützt auf Art. 43bis Abs. 3 VRP erlas- sene Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (sGS 951.1, RekV) Vorschriften zu den amtlichen Kosten enthält (Art. 3-6 RekV), betreffen diese nicht die Frage der Kostenverlegung. 4.2. 4.2.1. In Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Unklar ist aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung, wie zu verfahren ist, wenn beide sich im Rechtsmittelverfah- ren gegenüberstehenden Parteien teilweise unterliegen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungs- gerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 762). B 2024/155 9/19
4.2.2. Schrifttum und ständige Rechtsprechung gehen davon aus, dass Art. 95 Abs. 1 VRP am Erfolgsprinzip anknüpft und in Streitigkeiten für die Verlegung der amtlichen Kosten ent- scheidend ist, in welchem Mass den Begehren der Beteiligten gefolgt wird. Obsiegen be- deutet, dass ein Beteiligter mit seinen Anträgen durchgedrungen ist – Unterliegen bedeutet, dass die Anträge eines Beteiligten abgewiesen werden. Dabei ist auf den materiellen Gehalt des Hauptantrags abzustellen. Dessen formelle Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Urteilsdispositivs ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Rz. 758 mit Hin- weis auf GVP 1985 Nr. 53 und weitere Rechtsprechung; R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 2 zu Art. 95 VRP). Wird der Hauptantrag des Rekurses gutgeheissen, entspricht dies demnach unter Kostenaspekten dem vollständigen Schutz des Begehrens (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 760). Wird der Antrag eines Beteiligten hingegen nicht vollständig geschützt, liegt ein teilweises Obsiegen vor. Dies ist auch dann der Fall, wenn von mehreren gleichgeordneten Anträgen nicht alle geschützt werden oder wenn einem Begehren nur in einem Eventualstandpunkt stattgegeben wird. Die Kosten werden den Beteiligten nach dem anteiligen Mass ihres Un- terliegens oder Obsiegens auferlegt. Teilweises Obsiegen im Sinn von Art. 95 Abs. 1 VRP des einen Beteiligten bedeutet in der Regel auch ein teilweises Unterliegen des anderen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 762 f.). Eine solche Betrachtung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich – wie dies typischerweise in streitigen Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung der Fall ist – in erster Linie Private (konkret: Bauherr einer- seits und Einsprecher anderseits) gegenüberstehen. 4.2.2.1. Zwar ist den Beschwerdegegnerinnen an sich beizupflichten, dass ein Bauvorhaben, wel- ches nicht in allen Teilen bewilligungsfähig ist, als Ganzes nicht bewilligt werden kann. Es gibt jedoch Fälle, in denen untergeordnete Baurechtswidrigkeiten im Rechtsmittelverfahren durch Auflagen (oder auch Bedingungen) bereinigt werden können. Soweit Einsprecher in solchen Fällen "überschiessend" den Bauabschlag bzw. die Rückweisung an die Baubewil- ligungsbehörde (mit offenem Ausgang bezwecken) beantragt haben, führt die Betrach- tungsweise der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen dazu, dass der Bauherr auch für die – amtlichen – Kosten der Prüfung jener Aspekte des Bauvorhabens aufkommen müsste, welche der Einsprecher zu Unrecht gerügt und als der Erteilung einer Baubewilli- gung entgegenstehend erachtet hat. Dies widerspricht dem Erfolgsprinzip, wie es in Art. 95 Abs. 1 VRP verankert ist, und – über die Rekursverfahren im Bau- und Planungsrecht weit hinausgehend – für sämtliche verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren im Kanton St. Gallen gilt (unter dem Vorbehalt anderslautender Spezialbestimmungen, vgl. E. 4.1 B 2024/155 10/19
hiervor). Bei der Festlegung der Kostenanteile kommt der Vorinstanz im Übrigen zwar ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. beispielsweise VerwGE B 2016/18 vom 23. Okto- ber 2017 E. 4.2.2; B 2019/195 vom 18. Januar 2020 E. 3 mit Hinweis auf BGE 135 II 172 E. 3.2). Ihre – im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck kommende – Kostenverlegungs- praxis hat allerdings mit dem Verzicht auf die Ausübung des ihr vom Gesetzgeber übertra- genen Ermessens eine von Art. 95 Abs. 1 VRP im Grundsatz abweichende, sachlich nicht begründbare einseitige Verlagerung des Kostenrisikos im Baubewilligungsverfahren von der Seite des Einsprechers auf die Seite des Bauherrn zur Folge. Die Beschwerde gegen die Verlegung der amtlichen Kosten erweist sich deshalb im Grundsatz als begründet. So- weit in einzelnen Entscheiden des Verwaltungsgerichts – ohne nähere Begründung – eine gegenteilige Sichtweise eingenommen worden ist (vgl. VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019, E. 7; B 2020/120 vom 29. April 2021 E. 3.3.2), kann daran nicht festgehalten werden (siehe im Übrigen auch schon VerwGE B 1999/93 vom 27. Januar 2000 E. 8; B 1999/174 vom 18. September 2000 E. 7). 4.2.3. Der Vollständigkeit halber sei auf zwei zusätzliche Überlegungen hingewiesen, welche da- gegensprechen, Art. 95 Abs. 1 VRP in bau- und planungsrechtlichen Rekursverfahren jene Bedeutung zu geben, von der die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeht. 4.2.3.1. Art. 95 Abs. 1 VRP bestimmt die Kostenverlegung für sämtliche verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren im Kanton St. Gallen. Es entspricht dabei einer ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts, die Kosten bei (nur) teilweisem Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei anteilsmässig aufzuteilen (vgl. beispielsweise für das Steuerrecht VerwGE B 2024/34 und 35 vom 15. August 2024 E. 7.1; für das Sozialhilferecht VerwGE B 2024/8 vom
21. März 2024 E. 5 und 6; für das Anwaltsrecht VerwGE B 2025/6 vom 5. Juni 2025 E. 6.2). Eine Sonderbehandlung von Einsprechern in bau- und planungsrechtlichen Rechtsmittel- verfahren rechtfertigt sich umso weniger, als breit anerkannt ist, dass es mit der heutigen Ausgestaltung der Rechtsmittel im Planungs- und Baurecht "zu einfach ist, Einsprachen und Rekurse gegen Wohnbauvorhaben opportunistisch zu begründen"; von Expertenseite wird Bund, Kantonen und Gemeinden daher empfohlen, "gesetzliche Grundlagen zu schaf- fen, um die einseitige Kosten- und Risikoverteilung bei Einsprachen und Rekursen zu kor- rigieren" (vgl. HUSER/BRÜTSCH/ZIMMERLI, Rechtsmittelsysteme im öffentlichen Baurecht: Übersicht, Auswirkungen und Vorschläge – Teil 3: Erkenntnisse und Empfehlungen aus Expertensicht, Gutachten im Auftrag des Bundesamts für Raumentwicklung, S. 33 f.). B 2024/155 11/19
4.2.3.2. Eine Herangehensweise gemäss den vorstehenden Ausführungen entspricht auch der Pra- xis zahlreicher ausserkantonaler Rechtsmittelinstanzen, welche in der Kostenverlegung ebenfalls an das Unterliegerprinzip gebunden sind (VGer ZH VB.2020.00367 vom 28. Ja- nuar 2021; VGer BE 100.2019.273/275U vom 12. Januar 2021; VGer NW VA 22 11 vom
19. Dezember 2022; VGer AG WBE.2021.254 vom 30. September 2023; BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015). Auch das Bundesgericht verlegt in vergleichbaren Konstellationen die Kosten auf die sich gegenüberstehenden Privaten anteilig aufgrund ei- ner wertenden Gegenüberstellung der Anträge. In einem Fall, in dem es die Beschwerde der Nachbarschaft gegen den Bau eines Einfamilienhauses teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung der Baubewilligung um eine Nebenbestimmung an die Bau- bewilligungsbehörde zurückgewiesen hatte, auferlegte es den Beteiligten die Kosten je zur Hälfte (BGer 1C_25/2019 vom 5. März 2020; siehe auch BGer 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021). 4.3. Zu befinden bleibt über die Kostenverlegung für das konkret in Frage stehende Rekursver- fahren 22-0000, welche aus verfahrensökonomischen Gründen durch das Verwaltungsge- richt vorzunehmen ist. Auf eine Rückweisung ist auch deshalb zu verzichten, weil die Vor- instanz im vorliegenden – allein auf den Kostenpunkt limitierten – Verfahren Gelegenheit hatte, für den Fall der Gutheissung die Rückweisung zu beantragen, auf einen solchen An- trag jedoch verzichtet hat. 4.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine nicht beanstandete und im Rahmen des ihr bei der Bemessung zustehenden erheblichen Ermessensspielraums liegende (vgl. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5; vgl. dazu VerwGE B 2020/49 vom 23. Juni 2020 E. 4) Entscheidgebühr von CHF 3'500 fest- gelegt. Bei der Verlegung der amtlichen Kosten im streitigen Verfahren ist in erster Linie das Erfolgsprinzip gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP und damit die grundsätzliche Erledigung der Angelegenheit zu berücksichtigen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 763; dazu nachfolgend Erwägung 3.4.2). Auch in Streitigkeiten kann zudem das Verursacherprinzip zum Tragen kommen. Danach hat unter anderem jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre (Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP; dazu nachfolgend Erwägung 3.4.3). B 2024/155 12/19
4.3.2. Der von den Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) im Rekursverfahren in der Sache gestellte Hauptantrag, nämlich die (ersatzlose) Aufhebung der Baubewilligung, ist ebenso abgewiesen worden wie ihr Eventualantrag, nämlich die Aufhebung der Baubewilligung und die Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Baubewilligungskommission. Die entspre- chenden Sachentscheide der Vorinstanz sind vom Verwaltungsgericht im Beschwerdever- fahren B 2024/150 bestätigt worden (vgl. Bst. C.d hiervor). Aus dieser rein formellen Be- trachtung ergibt sich allerdings kein vollständiges Unterliegen der Beschwerdegegnerinnen im Sinn von Art. 95 Abs. 1 VRP. Abzustellen ist vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Anträge und nicht darauf, inwieweit das Dispositiv des Rechtsmittelentscheids sich mit dem Wortlaut eines gestellten Antrags deckt. Insbesondere kann sich eine Rüge als begründet erweisen und statt einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids – wie vorliegend – zu einer von der Rechtsmittelinstanz selbst vorgenommenen Ergänzung der Gestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses führen. Das Fehlen eines entsprechenden formellen Antrags schadet der Beurteilung des Ausmasses des Obsiegens und Unterliegens in diesem Fall nicht. Ebenso wenig ist bei einer materiellen Betrachtung von Belang, ob sich der Beteiligte im Zusammenhang mit einer Rüge – vorliegend die nicht ausreichende Sichtzone gegen Nordosten – mit allen möglichen rechtlichen Auswirkungen (konkret: rechtliche Sicherstel- lung der Sichtzone mittels Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch) konkret auseinandersetzt. Auch hier rechtfertigt sich zur Beurteilung des Ob- siegens und Unterliegens eine materielle Betrachtung, weil die rechtsanwendende Behörde im öffentlich-rechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren von Amtes wegen sowohl zur Ermittlung des Sachverhalts (vgl. [Art. 64 bzw. Art. 58 in Verbindung mit] Art. 12 VRP) als auch zur Rechtsanwendung verpflichtet ist (vgl. [Art. 64 bzw. Art. 58 in Verbindung mit] Art. 21 VRP). Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 2) gab der Rekurs der Beschwerdegegnerinnen Anlass zu Anpassungen des Bauvorhabens und zusätzlichen Auflagen im Bereich der Erschlies- sungssituation. Immerhin insoweit kann vorliegend von einem Obsiegen der Beschwerde- gegnerinnen im Rekursverfahren gesprochen werden. Bei der Gewichtung dieses Aspekts kommt der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Keines- falls kann das Obsiegen mit Blick auf den Hauptantrag allerdings als mehrheitlich bezeich- net werden. Vielmehr unterlagen die Beschwerdegegnerinnen mit Blick auf ihre Anträge im Rekursverfahren weitgehend. 4.3.3. 4.3.3.1. Die Beschwerdegegnerinnen machen – mit Blick auf eine Kostenverlegung nach dem Ver- ursacherprinzip – geltend, sie seien durch die aufgrund fehlender Pläne unvollständigen B 2024/155 13/19
Baugesuchsunterlagen zur Erhebung des Rekurses veranlasst worden. Der Beschwerde- führer bestreite nicht, dass Planunterlagen im Rekursverfahren nachgereicht worden seien. Bis dahin sei es ihnen unmöglich gewesen, die Sichtzonen zu beurteilen. Diese hätten aus keinem anderen Plan herausgelesen werden können. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, einen solchen Plan anzufertigen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer dies bereits im erst- instanzlichen Verfahren darlegen müssen (Rz. 17 der Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Vorbringen neuer Tatsachen sei im Re- kursverfahren zulässig. Deshalb verstehe es sich von selbst, dass die Parteien unter Um- ständen erst im Rekursverfahren von gewissen (neuen) Tatsachen erführen. Dies könne nicht dazu führen, dass die Kosten in einem solchen Fall unbesehen jener Partei auferlegt würden, die zulässigerweise neue Tatsachen einbringe (Ziff. 7 der Stellungnahme vom
22. November 2024). 4.3.3.2. Werden Verfahrenskosten von einer Partei erhältlich gemacht, entspricht dies der Erhebung einer Kausalabgabe. Dieser Rechtsnatur entsprechend ist bei der Verlegung der amtlichen Kosten neben dem Erfolgsprinzip auch das Verursacherprinzip zu berücksichtigen, wie es u.a. in Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP zum Ausdruck kommt. Nach dieser Bestimmung hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht macht einerseits mit Zurückhaltung Gebrauch von dieser Bestimmung, wenn im Rechtsmittelverfahren neue Begehren zulässig sind (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 782). Dies schliesst anderseits die Kostenauflage an Beschwerdeführer, die trotz ihrer Mitwirkungspflicht im vorangehenden Verfahren eine mas- sgebliche Tatsache erst im Beschwerdeverfahren vorbringen, nicht aus (vgl. z.B. VerwGE B 2023/208 vom 13. Juni 2024 E. 5; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 783). 4.3.3.3. Der Beschwerdeführer stellte im Rekursverfahren – in dem er die Rolle des Rekursgegners innehatte und die Abweisung des Rechtsmittels beantragt hatte – keine neuen Begehren. Im Nachgang zum Augenschein reichte er jedoch ergänzende Unterlagen (Umgebungsplan inkl. Schnitt Mäuerchen bei Tiefgaragenausfahrt beidseits und Detailplan «Schnitt Attikage- schoss/Nachweis Geschosshöhe Attika» je vom 16. Oktober 2023; Berechnung der Leis- tungsfähigkeit des vorgesehenen Autolifts) ein. Diese Pläne und weiteren Unterlagen stan- den nicht im Zusammenhang mit neuen Begehren, sondern dienten dazu, das Rechtsmittel hinsichtlich der hinreichenden Erschliessung des geplanten Mehrfamilienhauses und der materiellen Baurechtskonformität des Attikageschosses beurteilen zu können. B 2024/155 14/19
Die Baubewilligungskommission der Beschwerdebeteiligten ging davon aus, dass sie das Vorhaben anhand der ihr vorliegenden Unterlagen habe beurteilen können. Der Beschwer- deführer hatte dementsprechend keinen Anlass, die weiteren Unterlagen bereits im erstin- stanzlichen Verfahren beizubringen. Die Akten waren für die Beurteilung des Bauvorhabens im Rekursverfahren von Belang und deren Einreichung wäre an sich (nach der vom Be- schwerdeführer nicht beanstandeten Rechtsauffassung der Vorinstanz) bereits zusammen mit dem Baugesuch erforderlich gewesen. Das allerdings führt nicht dazu, dass die Kosten des Rekursverfahrens entsprechend dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer auf- erlegt werden müssten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerinnen allein aufgrund fehlender Baugesuchsunterlagen zur Erhebung des Rekurses veranlasst gewesen wären. Zum einen beanstandeten sie aber – wie dargelegt – zahlreiche Aspekte des Bauvorhabens, für deren Beurteilung die Baugesuchsunterlagen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend waren. Zum anderen rügten sie das Ungenügen der Planunterlagen nicht und zogen die Sache – unbesehen der vervollständigten Pläne – an das Verwaltungs- gericht weiter. Bei der Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens ist deshalb das Verur- sacherprinzip im konkreten Fall von untergeordneter Bedeutung. 4.3.4. Insgesamt erscheint es unter den dargelegten Umständen angemessen, die amtlichen Kos- ten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen (Re- kurrentinnen) und dem Beschwerdeführer (Rekursgegner) aufzuerlegen. Der Anteil der Be- schwerdegegnerinnen ist mit dem von der B.__ GmbH geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 gedeckt. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der B.__ GmbH CHF 50 zurückzuer- statten. 5. 5.1. Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung der Entschädigung der ausseramtlichen Kosten vom Grundsatz der Verlegung nach Obsiegen und Unterliegen der am Verfahren Beteiligten ausgegangen (Art. 98bis VRP). Ergänzend hat sie sachgemäss die zivilprozessuale Rege- lung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO angewandt (Art. 98ter VRP). Danach kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Ver- fahrens als unbillig erscheinen lassen (E. 13.1 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz hat festgehalten, die Baubewilligung sei mit zwei Auflagen zu ergänzen ge- wesen. Zur Beurteilung der Erschliessung sei die Nachreichung ergänzender Unterlagen und Nachweise durch den Beschwerdeführer (Rekursgegner) erforderlich gewesen. Die B 2024/155 15/19
Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) hätten erst im Rahmen des Rekursverfahrens vom Plan «Grundriss Erdgeschoss mit Sichtberme» Kenntnis erlangt. Deshalb sei trotz Un- terliegens in der Sache ein Anspruch der Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) auf eine ausseramtliche Entschädigung zu bejahen (E. 13.2 des angefochtenen Entscheids). Das Begehren des Beschwerdeführers (bzw. Rekursgegners) um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten ist von der Vorinstanz abgewiesen worden (E. 13.5 des angefochtenen Ent- scheids). Aus dieser Behandlung der Entschädigungsbegehren einerseits und den Ausfüh- rungen zur Festlegung der Höhe des Anspruchs der Beschwerdegegnerinnen (Rekurren- tinnen; E. 13.3 und 13.4 des angefochtenen Entscheids) ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnerinnen zulasten des Beschwerdeführers eine «volle» Entschädigung zugesprochen und keine gegenseitigen Ansprüche zur Verrechnung gebracht hat. Die Beschwerdegegnerinnen führen dazu aus, das Erfolgsprinzip gelte auch für die ausser- amtlichen Kosten als Hauptkriterium. Hinzu kämen weitere Kriterien, beispielsweise ermes- sensweise die Verlegung nach Billigkeit (Rz. 14 der Vernehmlassung). Weshalb die Be- schwerdegegnerinnen, die im Rekursverfahren die Rolle der Rekurrentinnen innehatten, materiell vollumfänglich obsiegten, sei bereits im Zusammenhang mit den amtlichen Kosten ausführlich dargelegt worden. Sie seien zum Erheben eines Rekurses veranlasst gewesen, weil die Baugesuchsunterlagen unvollständig gewesen seien (Rz. 17 der Vernehmlas- sung). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Vorbringen neuer Tatsachen sei im Rekurs- verfahren zulässig. Die Kosten dürften deshalb in einem solchen Fall nicht unbesehen jener Partei auferlegt werden, die zulässigerweise neue Tatsachen einbringe (Ziff. 7 der Stellung- nahme vom 22. November 2024). 5.2. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass sowohl die Beschwerdegegnerin- nen (Rekurrentinnen) als auch der Beschwerdeführer (Rekursgegner) gestützt auf Art. 98 Abs. 2 VRP grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren haben. Umstritten ist die Verlegung unter den Parteien. Gemäss Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Wer obsiegt und in welchem Masse, ist aufgrund der im Verfah- ren gestellten Anträge zu entscheiden. Das Erfolgsprinzip ist das wichtigste, aber nicht das einzige Kriterium für die Verlegung der ausseramtlichen Kosten. Es können auch das Ver- ursacherprinzip oder die ermessensweise Verlegung nach Billigkeit zur Anwendung kom- men. Die Zulässigkeit dieser weiteren Kriterien ergibt sich aus der sachgemässen Anwen- dung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (Art. 98ter VRP; Art. 106 ff. ZPO). Grundsätz- lich kommen mithin insgesamt dieselben Kriterien zur Anwendung wie bei der Verteilung B 2024/155 16/19
der amtlichen Kosten (VerwGE B 2018/75 vom 31. März 2019 E. 4.1; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommen- tar, 2020, N 15 zu Art. 98bis VRP; R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 183). Bei teilweisem Obsiegen zweier Beteiligter wird die Entschädigung des mehrheitlich obsie- genden Beteiligten nach langjähriger bisheriger (und hier nicht in Frage zu stellender) Pra- xis multipliziert mit der Differenz der Bruchteile, für welche beide Parteien kostenpflichtig werden. Eine ausseramtliche Entschädigung resultiert also nur dann, wenn einer der Betei- ligten mehrheitlich obsiegt. Andernfalls heben sich die beiden Entschädigungen gegenseitig auf und jeder Beteiligte trägt seine eigenen ausseramtlichen Kosten (LINDER, a.a.O., N 16 zu Art. 98bis VRP). Jedenfalls im streitigen Verfahren über eine Baubewilligung zwischen Bauherr und Einsprecher ist es gerechtfertigt, diese Differenzbetrachtung auch dann anzu- wenden, wenn bei der Verlegung der amtlichen Kosten neben dem Erfolgs- auch das Ver- ursacherprinzip zur Anwendung gelangt. 5.3. Die Vorbringen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerinnen zur Verlegung der ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren bieten keinen Anlass, vom Verhältnis der Ver- legung der amtlichen Kosten abzuweichen. Bei der hälftigen Auferlegung der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens auf den Beschwerdeführer (Rekursgegner) einerseits und die Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) anderseits heben sich die gegenseitigen An- sprüche auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren auf. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die vollständigen amtlichen Kosten des Rekursverfah- rens auferlegt hat und davon ausgegangen ist, er habe keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung. Unbegründet ist die Beschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdefüh- rer der Auffassung ist, die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens hätten vollständig den Beschwerdegegnerinnen auferlegt und die Vorinstanz hätte ihm zu deren Lasten ein volle ausseramtliche Entschädigung zusprechen müssen. Das Erfolgs- und das Verursacherprin- zip rechtfertigen eine je hälftige Tragung der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens durch die Beschwerdegegnerinnen (Rekurrentinnen) einerseits und den Beschwerdeführer an- derseits (Rekursgegner; dazu oben Erwägung 3). Entsprechend dieser Verlegung der amt- lichen Kosten heben sich die gegenseitigen Ansprüche der Beschwerdegegnerinnen (Re- kurrentinnen) und des Beschwerdeführers (Rekursgegner) auf die Entschädigung ihrer aus- seramtlichen Kosten im Rekursverfahren auf (dazu oben Erwägung 4). Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 2a und 2b sowie 3a und 3b des B 2024/155 17/19
Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 15. Juli 2024 sind aufzuhe- ben. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 sind den Beschwerdegeg- nerinnen (Rekurrentinnen) und dem Beschwerdeführer (Rekursgegner) je zur Hälfte aufzu- erlegen. Der Anteil der Beschwerdegegnerinnen ist mit dem von der B.__ GmbH geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 gedeckt. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der B.__ GmbH CHF 50 zurückzuerstatten. 7. Bei diesem Verfahrensausgang (dazu oben Erwägung 5) sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der vom Be- schwerdeführer zu tragende Anteil ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 gedeckt. CHF 1'000 sind ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerinnen haften für ihren Anteil solidarisch (Art. 96bis VRP). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens heben sich die Ansprüche des Beschwer- deführers einerseits und der Beschwerdegegnerinnen anderseits auf die Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten auf (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). B 2024/155 18/19
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde gegen den Kostenspruch im Rekursentscheid wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2a und 2b sowie 3a und 3b des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom
15. Juli 2024 werden aufgehoben. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 werden den Beschwerdegeg- nerinnen und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerde- gegnerinnen ist mit dem von der B.__ GmbH geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 gedeckt. Die Vorinstanz wird angewiesen, der B.__ GmbH CHF 50 zurückzuerstatten. Für das Rekursverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. 2. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerinnen bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 je zur Hälfte. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000 zurückerstattet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2024/155 19/19